Model Pool Inter­na­tio­nal Model-Manage­ment GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  /  Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen sol­len die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Foto­mo­del­len, Foto­mo­del­lagen­tu­ren und jewei­li­gen
Kun­den ver­bind­lich regeln, soweit im Ein­zel­fall nicht aus­drück­lich abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wer­den.
Die Mit­glie­der des VEL­MA, die von ihnen ver­tre­te­nen Foto­mo­del­le und deren Kun­den sol­len vor bran­chen­un­üb­li­chen Erwar­tun­gen
und For­de­run­gen geschützt wer­den.

§ 2 Buchungsgrundlagen

(1) Die Agen­tur gibt Erklä­run­gen gegen­über dem Kun­den im Namen und im Auf­trag des Foto­mo­dells ab.
Als Kun­de gilt der­je­ni­ge, der bei der Agen­tur bucht, soweit nicht aus­drück­lich bei der Buchung etwas ande­res
schrift­lich ver­ein­bart wird.

(2) Der Kun­de schul­det der Agen­tur die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on. Die­se beträgt, soweit nicht anders ver­ein­bart,
20% des ver­ein­bar­ten Foto­mo­dell­ho­no­rars oder des zu zah­len­den Aus­fall­ho­no­rars zzgl. MwSt..
Jeg­li­che Haf­tung der Agen­tur aus dem ver­mit­tel­ten Rechts­ver­hält­nis ist aus­ge­schlos­sen.
Der Kun­de ist nicht berech­tigt, For­de­run­gen gegen das Foto­mo­dell mit dem Pro­vi­si­ons­an­spruch der Agen­tur auf­zu­rech­nen
oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend zu machen.

§ 3 Buchungsmodalitäten

(1) Optio­nen
Optio­nen sind eine ter­min­ver­bind­li­che Reser­vie­run­gen. Eine Opti­on ver­fällt, wenn nicht spä­tes­tens
drei Werk­ta­ge (bis 18.00 Uhr) vor Tätig­keits­be­ginn oder inner­halb von einem Werk­tag nach Auf­for­de­rung durch die Agen­tur
eine Fest­bu­chung erfolgt. Sams­tag und Sonn­tag sind kei­ne Werk­ta­ge. Es gilt deut­sche Zeit­rech­nung.

(2) Fest­bu­chun­gen
Fest­bu­chun­gen sind für bei­de Sei­ten ver­bind­lich. Sie sind auf Ver­lan­gen des Kun­den durch die Agen­tur unver­züg­lich
schrift­lich zu bestä­ti­gen unter Anga­be der wesent­li­chen Ein­zel­hei­ten.

(3) Wet­ter­bu­chun­gen
Wet­ter­be­ding­te Buchun­gen sind nur am Auf­ent­halts­ort des Foto­mo­dells mög­lich und müs­sen aus­drück­lich als sol­che
bezeich­net wer­den. Soweit nicht anders ver­ein­bart, han­delt es sich hier­bei um Schön­wet­ter­bu­chun­gen.
Lie­gen die Wet­ter­be­din­gun­gen nicht vor oder ist die Wet­ter­la­ge unklar, kann der Kun­de die Buchung gegen­über
der Agen­tur bis spä­tes­tens eine Stun­de vor dem ver­ein­bar­ten Arbeits­be­ginn absa­gen. Für die­sen Fall beträgt das
Aus­fall­ho­no­rar 50 % des ver­ein­bar­ten Foto­mo­dell­ho­no­rars.

§ 4 Annullierungen

(1) Eine Fest­bu­chung kann aus wich­ti­gem Grund annul­liert wer­den. Einen wich­ti­gen grund zur Annul­lie­rung stel­len auch
Umstän­de dar, die eine Durch­füh­rung der Fest­bu­chung wirt­schaft­lich unzu­mut­bar machen.
Die Annul­lie­rung ist der Agen­tur unver­züg­lich mit­zu­tei­len.

(2) Die Annul­lie­rung hat so vie­le Werk­ta­ge vor Arbeits­be­ginn zu erfol­gen, wie Arbeits- und Rei­se­ta­ge gebucht wor­den sind,
min­des­tens jedoch 3 Werk­ta­ge.

(3) Erfolgt die Annul­lie­rung vor 12 Uhr mit­tags, so ist die­ser Tag bei der Berech­nung mit­zu­zäh­len.
Sams­tag und Sonn­tag sind kei­ne Werk­ta­ge. Es gilt deut­sche Zeit­rech­nung.

(4) Tages- und Stun­den­bu­chun­gen sind 24 Stun­den vor Arbeits­be­ginn zu annul­lie­ren.

(5) Erfolgt die Annul­lie­rung durch das Foto­mo­dell, wird die Agen­tur sich nach bes­ten Kräf­ten bemü­hen,
gege­be­nen­falls unter Ein­schal­tung ande­rer Agen­tu­ren, für den Kun­den einen adäqua­ten Ersatz zu fin­den.

(6) Erfolgt eine Annul­lie­rung nicht recht­zei­tig oder ohne wich­ti­gen Grund, ist das ver­ein­bar­te Foto­mo­dell­ho­no­rar zu zah­len.

§ 5 Arbeitszeit

(1) Bei einer Tages­bu­chung beträgt die Arbeits­zeit 8 Stun­den, bei einer Halb­tags­bu­chung 4 Stun­den.
Soweit nicht anders ver­ein­bart, dau­ert die Arbeits­zeit einer Tages­bu­chung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stun­de Mit­tags­pau­se

(2) Die Arbeits­zeit beginnt mit dem Ein­tref­fen des Foto­mo­dells am ver­ein­bar­ten Arbeits­ort beim Kun­den zur ver­ein­bar­ten Zeit.
Vor­be­rei­tun­gen wie Make-up und Fri­sur zäh­len zur Arbeits­zeit.

(3) Über­stun­den wer­den mit 15 % des ver­ein­bar­ten Tagesho­no­rars pro ange­fan­ge­ne Stun­de ver­gü­tet.
Eine Über­schrei­tung der Arbeits­zeit bis zu 30 Minu­ten wird aus Kulanz nicht berech­net.

(4) Die gemein­sa­me An- und Abrei­se von Foto­mo­dell und Kun­de zwi­schen Hotel und Arbeits­ort (loca­ti­on) zählt zur Arbeits­zeit.
An- und Abrei­se (zusam­men) bis zu einer Stun­de pro Tag wer­den aus Kulanz nicht berech­net.

§ 6 Fotomodellhonorar

Das Foto­mo­dell­ho­no­rar umfaßt das Tagesho­no­rar und das Ent­geld für Nut­zungs­rech­te zzgl. Anfal­len­der MwSt..

(1) Mode­ta­rif
Hier­zu zäh­len sämt­li­che Auf­nah­men von Beklei­dung und zur Mode gehö­ri­ge Acces­soires (Nacht­wä­sche, Schmuck, Strümp­fe,
Schu­he, Fri­su­ren, Bril­len etc.), die in Ver­bin­dung mit Mode gestal­tet wer­den, soweit es sich nicht um Wer­bung han­delt.

(2) Son­der­ho­no­rar
Mie­der­wa­ren, Tag­wä­sche, Akt, Kon­sum­gü­ter­wer­bung, Wer­bung mit Auf­nah­men zum Mode­ta­rif und Wer­be­fil­me bedür­fen
einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung.

(3) Halb­tags- und Stun­den­bu­chun­gen
Das Foto­mo­dell­ho­no­rar bei Halb­tags­bu­chun­gen beträgt bei am Arbeits­ort ansäs­si­gen Foto­mo­del­len
min­des­tens 60 % des Tagesho­no­rars. Halb­tags­bu­chun­gen von anrei­sen­den Foto­mo­del­len und Stun­den­bu­chun­gen
bedür­fen immer einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung.

§ 7 Reisekosten

(1) Rei­se­ta­ge­er­satz
Die an- und Abrei­se des Foto­mo­dells zum und vom Arbeits­ort wird ver­gü­tet, wenn sie ganz oder teil­wei­se
wäh­rend der übli­chen Zeit von Foto­mo­del­len erfolgt. Der Rei­se­ta­ge­er­satz beträgt:

Bis zu 2 Arbeits­ta­ge: 1 Tagesho­no­rar,
Bis zu 4 Arbeits­ta­ge: ½ Tagesho­no­rar,
ab 5 Arbeits­ta­ge: kein Rei­se­ta­ge­er­satz, es sei denn, die An- bzw. Abrei­se erstreckt sich
über einen Arbeits­tag

(2) Rei­se­spe­sen
Bei am Arbeits­ort ansäs­si­gen oder nicht ange­reis­ten Foto­mo­del­len wer­den Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten
nicht erstat­tet. Taxi­kos­ten wer­den, Halb­tags- und Stun­den­bu­chun­gen aus­ge­nom­men, nur ab Stadt­gren­ze erstat­tet.
Bei gemein­sa­men Rei­sen wer­den ab Flughafen/Bahnhof des abrei­sen­den Foto­mo­dells die ent­stan­de­nen
Rei­se- Ver­pfle­gungs- und Über­nach­tungs­kos­ten vom Kun­den getra­gen. Die Erstat­tung erfolgt ent­we­der pau­schal
nach den steu­er­li­chen Richt­sät­zen pro Arbeits­tag oder gegen Vor­la­ge der Bele­ge.
Ist das Foto­mo­dell für meh­re­re Kun­den am Arbeits­ort tätig, so sind die ent­stan­de­nen Kos­ten den
jewei­li­gen Arbeits­ta­gen ent­spre­chend auf­zu­tei­len.

§ 8 Zahlungskonditionen

Das Foto­mo­dell­ho­no­rar ein­schließ­lich Aus­fall­ho­no­rar, Rei­se­ta­ge­er­satz und Rei­se­spe­sen ist
nach Rech­nungs­er­halt rein net­to zu bezah­len. Rei­se­spe­sen wer­den in Lan­des­wäh­rung oder in EURO zum Ankaufs­kurs bezahlt,
die übri­gen Zah­lun­gen haben in EURO zu erfol­gen.

§ 9 Reklamationen, Haftung

(1) Bei Rekla­ma­tio­nen hat der Kun­de umge­hend die Agen­tur zu infor­mie­ren und die Rekla­ma­ti­ons­grün­de dar­zu­le­gen.
Es sind Pola­roid­fo­tos zum Nach­weis der Rekla­ma­ti­on zu erstel­len. Sodann ist das Foto­mo­dell aus­drück­lich
von sei­ner Arbeits­pflicht zu ent­bin­den. Für Hairsty­ling, Sty­ling und Make-up ist das Foto­mo­dell nicht ver­ant­wort­lich.
Bei Rekla­ma­tio­nen, die vom Kun­den nach­ge­wie­sen wer­den, ent­fällt jeg­li­che Zah­lungs­pflicht für die­ses Foto­mo­dell
ein­schließ­lich Rei­se­kos­ten. Wer­den mit dem Foto­mo­dell den­noch Auf­nah­men gemacht, so gilt dies als
Ver­zicht des Kun­den auf jeg­li­che Rekla­ma­ti­on.

(2) Bei schuld­haf­ter Ver­spä­tung des Foto­mo­dells (Ver­schla­fen, ver­pass­tes Flug­zeug etc.) hat das Foto­mo­dell
ent­spre­chend län­ger zu arbei­ten. Ist dies auf­grund beson­de­rer Umstän­de nicht oder nur teil­wei­se mög­lich,
so ver­liert das Foto­mo­dell sei­nen antei­li­gen Tagesho­no­rar­an­spruch auf der Grund­la­ge des Über­stun­den­ho­no­rars.

(3) Bei beson­ders risi­ko­rei­chen Auf­nah­men hat der Kun­de eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung für das Foto­mo­dell
ent­spre­chend abzu­schlie­ßen. Ist der Agen­tur das ein­zu­ge­hen­de Risi­ko bei der Buchung nicht aus­drück­lich mit­ge­teilt wor­den,
ist das Foto­mo­dell berech­tigt, sei­ne Leis­tung zu ver­wei­gern und erhält eine Aus­fall­ho­no­rar in Höhe von
70% des ver­ein­bar­ten Gesamt­ho­no­rars.

(4) Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che rich­ten sich nach den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
Die Haf­tung des Foto­mo­dells sowie sei­ner Agen­tur aus jed­we­dem Rechts­grund ist auf das zwei­fa­che Gesamt­ho­no­rar beschränkt,
aus­ge­nom­men bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Soweit nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, wer­den mit dem ver­ein­bar­ten Foto­mo­dell­ho­no­rar die Nut­zungs­rech­te
an den Auf­nah­men aus­schließ­lich dem genann­ten Kun­den ein Jahr inner­halb der BRD für den ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck,
das ver­ein­bar­te Pro­dukt und die ver­ein­bar­te Nut­zungs­form ein­ge­räumt.
Die Jah­res­frist beginnt mit der tat­säch­li­chen Nut­zung, spä­tes­tens 2 Mona­te nach Erstel­lung der Auf­nah­men.

(2) Jede wei­ter­ge­hen­de Nut­zung, ins­be­son­de­re für Pos­ter, Pla­ka­te, Ver­pa­ckun­gen, Dis­plays, Vide­os, sowie jede Nut­zung
des Foto­mo­dell­na­mens bedarf einer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Ein­wil­li­gung durch die Agen­tur.
Eine digi­ta­le Spei­che­rung der Auf­nah­men ist grund­sätz­lich nicht gestat­tet und nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher
Ein­wil­li­gung unter kon­kre­ter Anga­be des Ver­wen­dungs­zwecks mög­lich.

(3) Nut­zungs­rech­te wer­den erst durch Zah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gelts ein­ge­räumt.
Jeg­li­che Nut­zung vor voll­stän­di­ger Zah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gel­tes ist unzu­läs­sig.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Zwi­schen den Par­tei­en die­ser Buchungs­be­din­gun­gen, Agen­tur, Kun­de und Foto­mo­dell, fin­det deut­sches Recht Anwen­dung.
Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus der Buchung im Zusam­men­hang mit Nut­zungs­rech­ten ist der Sitz der Agen­tur.

(2) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Buchun­gen und Abwei­chun­gen von die­sen Buchungs­be­din­gun­gen
nur nach vor­he­ri­ger Abspra­che mit der Agen­tur vor­zu­neh­men und es zu unter­las­sen, Foto­mo­del­le wäh­rend der Arbeits­ta­ge
zu Buchungs­än­de­run­gen oder Buchungs­er­gän­zun­gen anzu­hal­ten.

(3) Die Gül­tig­keit der Buchungs­be­din­gun­gen wird durch die etwai­ge Ungül­tig­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen nicht berührt.
An Stel­le einer unwirk­sa­men Bestim­mung gilt das­je­ni­ge als ver­ein­bart, was dem ange­streb­ten Zweck mög­lichst nahe kommt.
Ent­spre­chen­des gilt für die Aus­fül­lung von Ver­trags­lü­cken.

(4) Gericht­stand für Voll­kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und Kun­den ohne all­ge­mei­nen Gerichts­stand
in Deutsch­land ist der Sitz der Agen­tur.

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